Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.01.1967 - 11 U 63/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,2693
OLG Frankfurt, 18.01.1967 - 11 U 63/66 (https://dejure.org/1967,2693)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.01.1967 - 11 U 63/66 (https://dejure.org/1967,2693)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Januar 1967 - 11 U 63/66 (https://dejure.org/1967,2693)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,2693) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 1043
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91

    Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer

    Die wohlverstandenen Interessen eines Gläubigers, der ein in Not geratenes Unternehmen finanziell unterstützt, können zwar die Ausübung einer gewissen, unter Umständen auch weitgehenden Kontrolle über die Geschäftsführung durch ihn rechtfertigen; allerdings muß dem Schuldner stets noch eine ausreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit verbleiben (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56, DB 1958, 220; OLG Frankfurt am Main OLGZ 1967, 260, 262).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2008 - 27 U 3/02

    Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Darlehensforderungen gegen eine in Konkurs

    Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Urteil vom 18.01.1997 NJW 1967, 1043) beruft, wonach die im Rahmen einer Sanierung vom Schuldner eingegangene Unterwerfung unter eine Treuhandschaft sittenwidrig ist, wenn der an seine Stelle tretende Treuhänder dem Gläubiger gegenüber ohne wirtschaftliche Selbständigkeit und Freiheit ist, kann diese Entscheidung vorliegend nicht herangezogen werden, weil aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Sanierer RA2 und 1P von der Beklagten zu 1) abhängig und deshalb ihr gegenüber ohne Selbständigkeit und Freiheit waren.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht